Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Februar 2024STK 2023 84MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,zzt. B.________,Beschuldigte und Berufungsführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,2.E.________,Privatkläger und Berufungsgegner,3.F.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,betreffendMassnahme bei Schuldunfähigkeit(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. August 2023,SGM 2023 1);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:A.Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Mai 2023 dem Strafgericht für die gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2023 (U-act. 11.2.022) schuldunfähige Beschuldigte eine stationäre Massnahme nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,zzt. B.________,Beschuldigte und Berufungsführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,2.E.________,Privatkläger und Berufungsgegner,3.F.________,Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Massnahme bei Schuldunfähigkeit